Neue Meldeoption für den Berichtzeitraum Q 3/2020 bis Q 2/2021
Seit dem ersten Quartal 2021 haben die Verlage die Möglichkeit, auch die ePaper-Freistücke in die Meldung der Quartalsauflagen ihrer Titel einzubeziehen. Hintergrund für diese Erweiterung der meldefähigen Auflagenrubriken war die weiter fortschreitende Digitalisierung der Pressemedien durch steigende Produktions- und Zustellkosten für Druckausgaben. Hinzu kamen Auswirkungen der Corona-Krise mit Auslieferproblemen, Lockdown in Betrieben und - besonders folgenreich für die Fachpresse - den Absagen von Messen und Konferenzen.
Das Zusammenwirken dieser Faktoren machte eine Anpassung an die Regularien erforderlich, da bisher ausschließlich verkaufte ePaper in die Erhebung der IVW einfließen konnten. Nach entsprechenden Beratungen im Organisationsausschuss Presse hat der Verwaltungsrat im Dezember 2020 die Richtlinien verabschiedet, sodass mit dem 1. Quartal 2021 erstmals auch die kostenfreien digitalen Stückmengen gemeldet werden können.
Zum Thema "ePaper-Freistücke in der EDA-Meldung" fand Anfang Juni ein Webmeeting der Technischen Kommission EDA der IVW statt. Die Delegierten und die Vertreter der IVW verständigten sich darauf, dass alle am EDA-Verfahren teilnehmenden Verlage bei der Erhebung für 2020/2021 der IVW wahlweise auch die Empfänderdaten zu einen verkürzten Berichtszeitraum (1. bis 2. Quartal 2021) melden können. Die Möglichkeit eines verkürzten Meldezeitraums ist in Nummer III. der „Richtlinien für die Meldung, Veröffentlichung und Prüfung von Fachzeitschriften-Empfängerdatei-Analysen“ der IVW vorgesehen.
Diese mit der TK EDA getroffene Vereinbarung orientiert sich außerdem an den entsprechenden Regeln des AMF-Standards der Deutschen Fachpresse. Lediglich die Vorgabe eines prozentualen Anteils des AMF-Standards zu Auflagenveränderungen in Höhe von +/- 15 % entfällt. Somit gilt die neue Meldeoption zur EDA 2020/2021 für alle Titel mit ePaper-Freistücken unabhängig vom prozentualen Anteil an der Gesamtauflage.
Für die Anwendung der Meldeoption zur EDA-Erhebung für den Berichtzeitraum 03/2020 bis 02/2021 ist jedoch vorab ein formloses Ankündigungsschreiben des Verlags an die IVW erforderlich.