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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Das Selbstbestimmungsgesetz: Antworten zur Abschaffung des Transsexuellengesetz (TSG)

Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum geplanten Selbstbestimmungs-Gesetz

Was regelt des Transsexuellen-Gesetz (TSG)? Warum muss es durch ein Selbstbestimmungs-Gesetz ersetzt werden? Wie wollen die Parteien und die Bundesregierung? Was ist der aktuelle Stand? Welche Folgen hat ein Selbstbestimmungs-Gesetz?

Person hält eine Trans*Flagge hoch: Transsexuellengesetz (TSG) abschaffen und durch ein Selbstbestimmungsgesetz ersetzen

In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zum geplanten Selbstbestimmungs-Gesetz bzw. zur Abschaffung des Transsexuellen-Gesetzes (TSG). Einige Abschnitte stammen aus der Broschüre "Soll Geschlecht jetzt abgeschafft werden? 12 Fragen und Antworten zu Selbstbestimmungsgesetz und Transgeschlechtlichkeit", die wir zusammen mit dem Bundesverband Trans* veröffentlicht haben. Die Broschüre kann kostenfrei unter presse@lsvd.de bestellt werden.

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Bei transgeschlechtlichen bzw. trans* Personen stimmt ihr gelebtes Geschlecht bzw. ihre  Geschlechtsidentität nicht mit dem ihnen bei der Geburt im Personenstand eingetragenen Geschlecht überein. Mitunter wird auch der Begriff „Transsexualität“ verwendet. Viele Menschen finden, dass der Begriff „Transsexualität“ irreführend und falsch ist. Denn es geht nicht um Sexualität, sondern um Geschlecht. Daher verwenden auch wir die Begriffe "transgeschlechtlich" oder "trans*". Kurze Erläuterungen weiterer Begriffe finden sich im Glossar. Hier finden sich Informationen zum Thema trans* Identiät und Selbstbestimmungsgesetz in leichter Sprache. Dieser Beitrag beschäftigt sich ausschließlich mit dem Selbstbestimmungs-Gesetz. Antworten zum Thema Trans" geben wir in dem Beitrag "Trans*: Hype der Gender-Ideologie und Gefahr für Kinder und Jugendliche?"

Seit vielen Jahren warten trans* Menschen auf eine Reform bzw. die Abschaffung des sogenannten Transsexuellen-Gesetzes (TSG). Das TSG definiert, wie eine Person den Geschlechts-Eintrag im Personenstand ändern kann. In Deutschland gibt es beim Geschlechts-Eintrag vier Möglichkeiten: Es gibt die drei Optionen "männlich", "weiblich" und "divers". Außerdem kann der Geschlechts-Eintrag auch offen gelassen werden.

Immer wieder hatte das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass die im Transsexuellen-Gesetz (TSG) gestellten Bedingungen gegen Grundrechte verstoßen. Aber: Noch immer müssen trans* Menschen ein demütigendes und langwieriges gerichtliches Verfahren mit zwei Begutachtungen überstehen, die sie auch noch selbst bezahlen müssen. Das Selbstbestimmungs-Gesetz möchte das ändern. Das Gesetz soll es trans* Menschen einfacher machen und ihre Grund- und Menschenrechte schützen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was plant die neue Bundesregierung der Ampel zum Transsexuellen-Gesetz (TSG) bzw. Selbstbestimmungs-Gesetz?
  2. Was ist das Selbstbestimmungs-Gesetz? Was ist der Inhalt?
  3. Aktueller Stand: Wann kommt das Selbstbestimmungs-Gesetz und löst das Transsexuellen-Gesetz (TSG) ab?
  4. Was ist das Transsexuellen-Gesetz (TSG)?
  5. Was ist die Kritik am bestehenden Transsexuellen-Gesetz (TSG)?
  6. Legen Natur und Biologie das Geschlecht fest?
  7. Warum ist Selbstbestimmung bei der Änderung des Geschlechts-Eintrags wichtig?
  8. Besteht bei einem Selbstbestimmungs-Gesetz nicht die Gefahr, dass Menschen ständig ihren Geschlechts-Eintrag ändern?
  9. Können sich Personen durch die Änderung des Geschlechts-Eintrags Vorteile erschleichen?
  10. Sind durch ein Selbstbestimmungs-Gesetz Frauen mehr Gewalt ausgesetzt?
  11. Das Selbstbestimmungs-Gesetz im Bundestag: Ergebnis der Abstimmung vom 19. Mai 2021
  12. Bundesrat plädierte bereits 2017 für ein Selbstbestimmungs-Gesetz
  13. Wie stehen die Parteien zu einem Selbstbestimmungs-Gesetz?
  14. Welche Länder haben ein Selbstbestimmungs-Gesetz?
  15. Wie steht der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) zu einem Selbstbestimmungs-Gesetz?
  16. Wer unterstützt noch die Rechte von trans* und inter* Personen und ein Selbstbestimmungs-Gesetz?
  17. Fußnoten

1. Was plant die neue Bundesregierung der Ampel zum Transsexuellen-Gesetz (TSG) bzw. Selbstbestimmungs-Gesetz?

Die neue Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP hat in ihrem Koalitionsvertrag beschlossen, das Transsexuellen-Gesetzes (TSG) abzuschaffen und durch ein Selbstbestimmungs-Gesetz zu ersetzen:

„Wir werden das Transsexuellengesetz abschaffen und durch ein Selbstbestimmungsgesetz ersetzen. Dazu gehören ein Verfahren beim Standesamt, das Änderungen des Geschlechtseintrags im Personenstand grundsätzlich per Selbstauskunft möglich macht, ein erweitertes und sanktionsbewehrtes Offenbarungsverbot und eine Stärkung der Aufklärungs- und Beratungsangebote.“ (S. 119)

Das 40 Jahre alte Transsexuellen-Gesetz wird folglich nicht reformiert oder verändert, sondern durch das Selbstbestimmungs-Gesetz ersetzt. Bereits im Wahlprogramm hatten sich alle drei Parteien für ein Selbstbestimmungs-Gesetz ausgesprochen.

2. Was ist das Selbstbestimmungs-Gesetz? Was ist der Inhalt?

Das Selbstbestimmungs-Gesetz soll das Transsexuellen-Gesetz ablösen. Laut dem Koalitionsvertrag haben sich SPD, Grüne und FDP auf folgendes geeinigt:

Die rechtliche Änderung des Vornamens und des Geschlechtseintrags im Personenstand soll zukünftig beim Standesamt möglich sein. Bisher ist dafür ein Verfahren bei einem Gericht notwendig.

Für eine rechtliche Änderung des Geschlechtseintrags soll zukünftig die Selbstauskunft der Person ausreichen. Bislang bestimmen Richter*innen und Gutachter*innen über trans* Personen. Sie entscheiden, ob der Vorname und Geschlechtseintrag geändert werden darf. Für das Gerichtsverfahren müssen trans* Personen zwei Gutachten vorlegen, die ihnen bescheinigen, wirklich trans* zu sein. Diese Gutachten werden am Ende eines langwierigen und demütigenden Begutachtung erstellt. Die Kosten von durchschnittlich knapp 2.000,-€ für dieses Gerichtsverfahren müssen die betroffenen Personen in der Regel selbst bezahlen.

In der letzten Legislatur gab es zwei Gesetzes-Entwürfe zur Selbstbestimmung von trans* und inter* Personen. Einer kam von der FDP-Fraktion, einer von Bündnis 90/ Die Grünen. Beide wurden am 19. Mai 2021 von der Mehrheit der Bundestags-Abgeordneten abgelehnt.

3. Aktueller Stand: Wann kommt das Selbstbestimmungs-Gesetz und löst das Transsexuellen-Gesetz (TSG) ab?

Für den LSVD ist die Reform des Transsexuellen-Rechts seit Jahrzehnten überfällig. Wir fordern, dass das Selbstbestimmungs-Gesetz schnell auf den Weg gebracht wird. Die Verwirklichung der Menschenrechte für trans- und intergeschlechtliche Menschen duldet keinen Aufschub mehr.

Eckpunkte zum neuen Selbstbestimmungsgesetz wurden im Juni 2022 von Bundesfamilienministerin Lisa Paus und Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann vorgestellt. Der Referent*innenentwurf wurde im Mai 2023 vorgelegt, wozu der LSVD ausfährlich Stellung bezog, und forderte, diskriminierende und gegenüber trans* Personen misstrauische Passagen zu streichen. Im August 2023 stimmte das Bundeskabinett über einen neuen Entwurf ab, der aus vom TSG-Betroffenen-Sicht neue Fallstricke bot. Die erste Lesung und die Ausschussitzung dazu erfolgten im November 2023. Die Abstimmung in Bundestag und -rat wird wahrscheinlich im ersten Quartal 2024 erfolgen. Das Selbstbestimmungsgesetz soll allerdings erst zum 1. November 2024 in Kraft treten.

Regenbogenflagge und Transflagge: Was ist das Transsexuellen-Gesetz (TSG)

4. Was ist das Transsexuellen-Gesetz (TSG)?

Das Bundesverfassungsgericht hat 1978 entschieden, dass transsexuelle (trans*) Menschen rechtlich anerkannt werden müssen. Ihnen muss es möglich gemacht werden, ihr rechtliches Geschlecht und ihren Vornamen ändern zu lassen. Diese Entscheidung hat der Gesetzgeber durch das Transsexuellen-Gesetz (TSG) vom 10. September 1980 umgesetzt. Es ist das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechts-Zugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG).

Im TSG wurde definiert, unter welchen Bedingungen trans* Menschen ihren Vornamen und Geschlechtseintrag ändern dürfen.

Dazu gehören u.a.:

  • Gutachten von zwei Sachverständigen, "die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind". Diese Gutachten müssen bestätigen, dass "sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird". (Paragraph 4, Absatz 3)
  • Sie durften dafür nicht verheiratet sein und mussten sich ansonsten scheiden lassen. (Paragraph 8, Absatz 1, Nr. 2 TSG)
  • Sie mussten fortpflanzungsunfähig sein und sich sterilisieren lassen. (Paragraph 8, Absatz 1, Nr. 3 TSG)
  • Sie mussten sich Operationen an ihren äußeren Geschlechtsmerkmalen unterziehen. (Paragraph 8, Absatz 1, Nr. 4 TSG)

Diese Bedingungen mussten erfüllt sein, selbst wenn trans* Personen gar keine geschlechts-angleichenden Maßnahmen durchführen lassen wollten oder mit den Ehepartner*innen verheiratet bleiben wollten.

Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen die meisten Vorschriften des TSG für verfassungswidrig erklärt. Es hat geurteilt, dass diese Vorschriften massiv gegen die Grundrechte von trans* Personen verstoßen. Sie verletzen trans* Personen in ihrer Würde (Art. 1 GG), in ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2, Abs. 1) sowie ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2, Abs. 2).

Seit 2011 ist die Bedingung außer Kraft gesetzt, sich für eine Änderung des Geschlechtseintrags einer Sterilisation und einer geschlechtsangleichenden Operation unterziehen zu müssen. Seit dem ist die Änderung des Geschlechtseintrags (rechtliches Geschlecht) ohne geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen wie Hormon-Therapien oder chirurgische Eingriffe möglich. Damit müssen sich trans* Personen nicht mehr operieren lassen, um rechtlich anerkannt zu sein und mit ihrem richtigen Geschlecht eingetragen zu sein.

Das TSG sieht kein Mindestalter vor, ab dem eine trans* Person die Änderung ihres Vornamens und ihres Geschlechts-Eintrags beantragen kann.

Kritik am Transsexuellen-Gesetz. Protest für ein Selbstbestimmungsgesetz vor dem Reichstag mit Bundestagsabgeordneten.jpg

5. Was ist die Kritik am bestehenden Transsexuellen-Gesetz (TSG)?

Im Transsexuellen-Gesetz (TSG) wurde bestimmt, unter welchen Bedingungen trans* Menschen ihren Vornamen und Geschlechtseintrag ändern dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen die meisten Vorschriften des TSG für verfassungswidrig erklärt. Es hat geurteilt, dass diese Vorschriften massiv gegen die Grundrechte von trans* Personen verstoßen. Da viele Vorschriften bereits außer Kraft gesetzt sind, ist es besser, ein neues Gesetz zur Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag einzuführen. Das Transsexuellen-Gesetz ist nicht zu reformieren, sondern sollte abgeschafft werden.

Nach wie vor entscheiden andere Menschen darüber, ob trans* Menschen ihren Vornamen und ihren Geschlechtseintrag ändern dürfen. Trans* Menschen müssen heute ein Gerichtsverfahren durchlaufen. 

Sie müssen dafür dem Richter/ der Richterin zwei Gutachten von zwei Sachverständigen vorlegen, die ihnen bescheinigen, transgeschlechtlich zu sein und das sich das mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ändern wird. Diese Sachverständigen müssen üblicherweise Mediziner*innen oder Therapeut*innen sein. Damit wird Transgeschlechtlichkeit weiterhin in den Bereich der Krankheit oder psychischen Störung gerückt, das heißt pathologisiert.

Diese Gutachten stehen am Ende eines demütigenden und monatelangen Begutachtungsprozess. Trans* Personen sind dabei von den Sachverständigen abhängig und müssen mitunter sehr intime und grenzüberschreitende Fragen beantworten.

Die Berliner Humboldt-Universität hat 2017 im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Gutachten zum "Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen" erstellt. Auf Seite 11 und 12 werden die Gutachten folgendermaßen bewertet:

"Die Ergebnisse der hier durchgeführten sowie anderer Erhebungen zeichneten ein Bild der Begutachtungsverfahren, das in vielen Fällen von unverhältnismäßigem Zeit- und Kostenaufwand sowie von entwürdigenden und diskriminierenden Erfahrungen geprägt ist und somit die antragstellenden Personen in ihren Grundrechten verletzt. (...) 

Die Begutachtung wird häufig als entwürdigend empfunden. Erwachsene berichten, dass intime Details aus der Kindheit und der sexuellen Vergangenheit abgefragt werden. Nach heute geltenden diagnostischen Kriterien sind aber weder die psychosexuelle Entwicklung in der Kindheit noch die sexuelle Orientierung ausschlaggebend für die Frage, ob aktuell eine transgeschlechtliche Identität besteht. Kleidung, die nicht den Geschlechterstereotypen der zu begutachtenden Geschlechtsidentität entspricht, wird nach den Berichten von transgeschlechtlichen Personen häufig kommentiert, Hobbys und Alltagsgestaltung auf ihre Übereinstimmung mit Geschlechterstereotypen geprüft. 

Vonseiten der Begutachtenden selbst wird inzwischen verstärkt vertreten, die Begutachtungspflicht abzuschaffen. Die Begutachtung ergebe nur in unter 1% der Fälle eine Verneinung der nach § 4 TSG zu beantwortenden Frage nach einer höchstwahrscheinlich dauerhaft vorliegenden, seit drei Jahren bestehenden transsexuellen Prägung. Die Geschlechtsidentität eines Menschen könne ohnehin nicht fremdbegutachtet werden, die Begutachtung könne insofern nur wiedergeben, was der Mensch über sich selbst berichtet."

Die Kosten von ca. 2.000,- € für diese Begutachtungen müssen die meisten trans* Personen auch noch selbst bezahlen.

6. Legen Natur und Biologie das Geschlecht fest?

Nein. Die Debatte um die Anerkennung und Akzeptanz von Trans*geschlechtlichkeit ist auch eine Auseinandersetzung über die Definition und Bedeutung von Geschlecht.

Was ist Geschlecht? Welche Kriterien sind dafür ausschlaggebend? Welche Rolle spielen Körper und Natur? Ob in der Medizin, der Biologie oder in den Sozialwissenschaften - aus wissenschaftlicher Sicht ist die Vorstellung einer „natürlichen“ Zwei-Geschlechtlichkeit inzwischen widerlegt.

Aus der Biologie wissen wir, dass mehr als 1.000 Gene bei der Entwicklung der Genitalien beteiligt sind (1). Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie beschreibt Geschlecht in einer Stellungnahme als ein „mehrdimensionales Konstrukt, dessen Entwicklung durch das komplexe Zusammenspiel verschiedener körperlicher, psychosozialer und psychosexueller Einflussfaktoren bedingt“ sei (2).

Das zeigt: Geschlecht ist vielfältiger und nicht allein über biologische Merkmale zu bestimmen.

Dieser wissenschaftlichen Erkenntnis folgt auch das Bundesverfassungs-Gericht in mehreren Urteilen. Danach wird die Geschlechts-Zugehörigkeit einer Person nicht allein durch körperliche Geschlechts-Merkmale bestimmt, sondern wesentlich auch durch die geschlechtliche Identität.

Daher steht diese auch indirekt unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes, wie z.B. durch das in Art. 2 Abs. 1 formulierte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Das geschlechtliche Selbsterleben ist also zentral für die Definition von Geschlecht.

Die Anerkennung der Geschlechts-Identität gehört zu den Grundrechten. Anders als mitunter behauptet, geht es trans* Personen weder darum, Geschlecht abzuschaffen, noch Biologie oder Körper zu negieren. Die Existenz von trans* Personen zeigt aber, dass bestimmte als Geschlechts-Merkmale definierte körperliche Merkmale nicht automatisch zu einer bestimmten Geschlechts-Identität und damit Geschlechts-Zugehörigkeit führen müssen.

Die leider noch weit verbreitete falsche Vorstellung, dass allein Genitalien das Geschlecht bestimmen, führt dazu, dass die Existenz von trans* Personen geleugnet oder abgelehnt wird. Statt die Definition von Geschlecht zu hinterfragen, gelten trans* Personen in dieser Vorstellung als „krank“ oder ihnen wird schlicht nicht geglaubt. Dadurch stehen sie unter einem hohen Druck, ihre Geschlechts-Identität zu beweisen und zu erklären.

Ihnen wird vielfach die Transition verweigert, weil Personen, die nicht trans* sind, die geschlechtliche Identität von trans* Personen einfach nicht überzeugend genug finden. Selbst nach erfolgter Transition werden trans* Personen oft weiterhin angezweifelt und gelten als „unecht“.

Übrigens schaden enge Geschlechter-Vorstellungen und damit verbundene Rollen-Erwartungen nicht nur trans* Personen. Mit der Zuschreibung von Geschlecht bei Geburt und der Einordnung als Junge oder Mädchen wird von frühester Kindheit an ein bestimmtes Verhalten gutgeheißen oder kritisiert, belohnt oder bestraft.

Wenn größere Spielräume entstehen, wie Geschlecht gelebt werden kann, führt das zu mehr Selbstbestimmung und Freiheit für alle Personen. Egal wie sie sich geschlechtlich verorten.

7. Warum ist Selbstbestimmung bei der Änderung des Geschlechts-Eintrags wichtig?

Bis heute ist die Änderung des Namens und Geschlechts-Eintrags für trans* Personen durch das „Transsexuellengesetz“ (TSG) geregelt.

Danach müssen sich trans* Personen begutachten lassen, wenn sie eine Änderung des Vornamens und Geschlechts-Eintrags beantragen. In einem langwierigen Verfahren vor dem Amtsgericht wird dann mithilfe zweier Gutachten darüber entschieden, ob die Person wirklich „trans* genug“ ist und ob der Vorname und der Geschlechts-Eintrag geändert werden darf.

Die aktuelle Rechtslage ist durch Fremdbestimmung und Abhängigkeit geprägt. Von vielen trans* Personen wird das als sehr belastend erlebt. Während der Transition stehen die meisten trans* Personen bereits vor Schwierigkeiten. Ein Coming-out als trans* löst in der Familie, im sozialen Umfeld oder am Arbeitsplatz weiterhin oftmals Abwehr oder Unverständnis aus. Manche erleben das Coming-out und die Transition auch als eine vorübergehende Krise, weil sie plötzlich Trans*feindlichkeit erfahren und sich im Leben grundlegend neu orientieren müssen. Trans* Personen brauchen daher in dieser Zeit Unterstützung und keine zusätzlichen Gängelungen.

Wie kann ich durch meine Worte beweisen, dass ich mich wirklich weiblich, nichtbinär oder männlich identifiziere? Diese Frage ist für alle Personen schwer zu beantworten, egal ob cis oder trans*. Denn es gibt keinen anderen Beweis für die geschlechtliche Identität aIs die Auskunft der Person selbst. Viele trans* Personen sehen sich unter Druck, gesellschaftlich vorherrschende Vorstellungen von Weiblichkeit und Männlichkeit erfüllen zu müssen. In den Begutachtungen treffen trans* Personen zum einen auf Gutachter*innen, die wissen, dass diese Befragungen überflüssig sind und die Gutachten in mehr als 99 % der Fälle der Selbstauskunft entsprechen (3).

Zum anderen sitzen trans* Personen auch immer wieder „Sachverständigen“ gegenüber, die meinen, die geschlechtliche Identität ließe sich mithilfe von grenzüberschreitenden Fragen bestimmen. Diese Gutachter*innen versuchen, möglichst viele intime Details in der Begutachtung auszuforschen und schikanieren trans* Personen mit Fragen zu sexuellen Fantasien, ihrer Unterwäsche, Masturbationsverhalten und sonstigen sexuellen Praktiken.

Diese Fragen verletzen die Intimsphäre und die Grundrechte von trans* Personen. Keine Person sollte derart viel von sich preisgeben müssen, um in der eigenen geschlechtlichen Identität anerkannt zu werden.

Was trans* Personen darüber hinaus im TSG-Verfahren zusetzt, sind die hohen Kosten des Verfahrens. Laut einem Gutachten des Bundes-Familien-Ministeriums fallen im Schnitt 1.868,- € für die Änderung des Namens und Geschlechtseintrags nach TSG an (4). Diese Kosten müssen trans* Personen in der Regel selbst bezahlen.

Anstelle des TSG wird von Menschenrechts-Organisationen seit Langem die Einführung eines Selbstbestimmungs-Gesetzes gefordert (5). Bei einem Selbstbestimmungs-Gesetz wäre eine persönliche Erklärung vor dem Standesamt ausreichend für die Änderung des Geschlechts-Eintrags. Ein Gerichtsverfahren und Gutachten bzw. Atteste oder eine verpflichtende Beratung im Vorhinein würden entfallen.

Unsere Broschüre mit Antworten zum Selbstbestimmungsgesetz und Transgeschlechtlichkeit

8. Besteht bei einem Selbstbestimmungs-Gesetz nicht die Gefahr, dass Menschen ständig ihren Geschlechts-Eintrag ändern?

Nein. Seit 1981 regelt in Deutschland das „Transsexuellengesetz“ (TSG) die Änderung des Vornamens und Geschlechts-Eintrags bei trans* Personen. In diesen vier Jahrzehnten wurden viele Regelungen des Gesetzes außer Kraft gesetzt, weil sie gegen Grundrechte verstoßen.

So wurde 2011 der Zwang abgeschafft, sich vor einer Änderung des Geschlechts-Eintrags sterilisieren zu lassen. 2020 wurde das Gesetz durch einen Gerichts-Beschluss so erweitert, dass auch nicht-binäre trans* Personen ihren Geschlechts-Eintrag über das TSG ändern lassen können. Allerdings müssen sie dann auch dieses aufwändige Verfahren nutzen.

Was sich in all den Jahren jedoch nicht geändert hat, ist der Anteil der Personen, die eine Änderung des Namens oder Geschlechts-Eintrags wieder rückgängig machen. Dieser Anteil liegt konstant bei ca. 1 % (6).

Diese niedrige Quote lässt sich nicht damit begründen, dass im TSG-Verfahren sehr streng kontrolliert wird, wer als trans* gilt. Denn auch Länder mit einem Selbstbestimmungs-Gesetz berichten von keinem steilen Anstieg willkürlicher mehrmaliger Änderungen des Geschlechtseintrags.

So gibt es in Argentinien, Malta, Dänemark, Luxemburg, Belgien, Irland, Portugal, Island, Norwegen, Uruguay und der Schweiz eine Gesetzgebung, die die Grundrechte und Selbstbestimmung von trans* Personen bei der Änderung des Geschlechts-Eintrags respektiert.

Das große „Geschlechterchaos“ ist dort nicht ausgebrochen. Die Regelungen werden von trans*, inter* und nicht-binären Personen einmalig genutzt. Mehrmalige Änderungen gehen gegen Null, selbst in Ländern, die bereits vor 10 Jahren ein Selbstbestimmungs-Gesetz eingeführt haben.

Das zeigt: Trans* Personen ändern den Geschlechts-Eintrag nicht „aus einer Schnapslaune heraus“. Auch bei einer selbstbestimmten Regelung treffen trans* Personen eine bewusste, ernsthafte und wohlüberlegte Entscheidung.

9. Können sich Personen durch die Änderung des Geschlechts-Eintrags Vorteile erschleichen?

Nein. In Diskussionen um das Selbstbestimmungs-Gesetz wird regelmäßig behauptet, durch eine schnelle Änderung des Geschlechts-Eintrags könnten sich cis Männer Vorteile erschleichen.

Es werden Szenarien beschrieben, in denen cis Männer sich einfach „zur Frau erklären“, um über Gleichstellungs-Quoten in den Aufsichtsrat einzuziehen oder einen Vorstands-Posten zu erhalten, um auf Wahl-Listen nominiert zu werden oder als Frau im Sport antreten zu können.

Dabei wird ausgeblendet, dass jene cis Männer dann nicht automatisch den Posten erhalten, sondern sich weiterhin gegen Mitbewerber*innen durchsetzen müssen.

Auch ohne ein Selbstbestimmungs-Gesetz ist es möglich, dass cis Männer als „Trans*-Eintagsfliege“ versuchen, Gleichstellungs-Quoten ausnutzen. Im Juli 2021 erklärte ein cis Mann bei den Vorstands-Wahlen in einem Grünen Kreisverband spontan, eine Frau zu sein, und beanspruchte einen weiblich quotierten Vorstands-Posten.

Den Beteiligten war klar, dass es sich um eine Protestaktion gegen geschlechtliche Selbstbestimmung handelte. Das bestätigte der Kandidat im Nachhinein auch in mehreren Interviews (7). So konnte er zwar für den quotierten Vorstands-Posten kandidieren, erhielt aber kaum Stimmen. Ungewollt bewies er damit: Wer sich nur als Frau ausgibt, erreicht keine Vorteile durch eine Quoten-Regelung.

Trans* Personen entstehen nach einem Coming-out in vielen Lebensbereichen Nachteile. Insbesondere trans* Frauen sind von massiver Diskriminierung am Arbeitsmarkt betroffen. Das belegen aktuelle Studien im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) (8) oder des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) (9).

Viele verlieren nach dem Coming-out ihren Job, weil sie unter fadenscheinigen Gründen gekündigt werden. Andere entscheiden wegen andauerndem Mobbing und Beleidigung selbst, den Arbeitsplatz aufzugeben. Daher ist leider auch die Arbeitslosenquote unter trans* Personen und erneut vor allem unter trans* Frauen besonders hoch (10).

Auch in der Politik kann von einer Bevorteilung von trans* Personen nicht die Rede sein. In Deutschland gab und gibt es keine trans* Person, die jemals einen einflussreichen politischen Posten wie Minster*in, Minister-Präsident*in oder gar Bundes-Kanzler*in bekleidet hätte.

Die Union lehnt ein Selbstbestimmungs-Gesetz ab und begründet dies damit, dass sich ein solches Gesetz negativ auf die Gleichstellung von cis Männern und cis Frauen auswirken würde. Gleichzeitig sind in der Unions-Fraktion kaum cis weibliche Abgeordnete vertreten.

Im Vergleich dazu hat die Bundestags-Fraktion der Grünen, die sich für ein Selbstbestimmungs-Gesetz einsetzt, mit 58 % den höchsten Frauen-Anteil. Darunter sind seit 2021 mit Nyke Slawik und Tessa Ganserer auch zwei Frauen, die offen trans* leben.

Dies zeigt deutlich, dass die Teilhabe von trans* Personen sehr gut vereinbar ist mit klassischer Gleichstellungspolitik. Der Widerspruch ist konstruiert.

Zuletzt wird gerne argumentiert, dass cis Männer im Sport eine Änderung des amtlichen Geschlechts-Eintrags für ihren persönlichen Vorteil missbrauchen könnten. Über die Teilnahme an Sport-Veranstaltungen bestimmt aber nicht die Politik, sondern die Sport-Verbände. Ein Selbstbestimmungs-Gesetz hätte somit keinen Einfluss darauf, wer bei der nächsten Fußball-WM der Frauen mitspielt oder die nächste Weltmeisterin im Gewichtheben wird.

10. Sind durch ein Selbstbestimmungs-Gesetz Frauen mehr Gewalt ausgesetzt?

Nein. Keine Frau sollte Gewalt erfahren oder befürchten müssen. Alle Formen von Gewalt gegen Frauen müssen konsequent verhindert und strafrechtlich verfolgt werden. Die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen hat jedoch nichts mit dem Selbstbestimmungs-Gesetz zu tun.

In der Debatte um ein solches Gesetz kommt dennoch wiederholt die Sorge auf, cis Frauen würden dadurch Schutzräume verlieren.

Ein Selbstbestimmungs-Gesetz regelt, wie der Vorname und Geschlechtseintrag geändert werden kann. Es hat keine Auswirkung auf das Strafrecht. Alles, was vorher als Gewalt-Ausübung strafbar war, wird strafbar bleiben.

Es ist wichtig, alle Frauen vor Gewalt zu schützen, unabhängig davon, ob sie lesbisch, bisexuell, heterosexuell, trans*, inter* oder cis sind. Dies erkennt auch die Istanbul-Konvention (11) an, die Deutschland 2017 ratifizierte. In diesem Abkommen wird deutlich, dass beim Abbau von geschlechtsspezifischer Gewalt Gruppen nicht gegeneinander ausgespielt werden dürfen, sondern alle betroffenen Gruppen mitgedacht werden müssen.

Cis Frauen erfahren vor allem Gewalt durch cis-männliche (Ex-)Partner. Das belegen die jährlich veröffentlichen Statistiken des Bundes-Kriminalamts deutlich (12). Gerade für diese cis Frauen sind Schutzräume wie z.B. Frauen-Häuser besonders wichtig. Wenn eine Frau Gewalt erfahren hat und zu Hause nicht mehr sicher ist, entscheiden Mitarbeiter*innen der Schutzräume vor Ort, ob diese Person aufgenommen werden kann oder nicht. Auch cis Frauen erhalten nach Gewalt-Erfahrung nicht automatisch Zugang zu Frauenhäusern.

Trotz fehlender Berichte aus Ländern mit einem Selbstbestimmungs-Gesetz wird wiederholt behauptet, dass solch ein Gesetz in Deutschland cis Frauen gefährden würde, die nach häuslicher oder sexualisierter Gewalt entsprechende Schutzräume aufsuchen. Pauschal wird unterstellt, dass die Gewalt, die von cis Männern ausgehen kann, gleichermaßen von trans* Frauen ausgehen könnte.

Dieser Generalverdacht hat viele negative Konsequenzen für trans* Frauen: Ihr ebenfalls hohes Risiko Gewalt zu erfahren, wird verkannt (13). Die positiven Erfahrungen von Schutzräumen, in denen bereits trans* Frauen aufgenommen wurden, werden ignoriert. Andere Unterstützungs-Strukturen schrecken oftmals davor zurück, sich für trans* Frauen mit Gewalt-Erfahrung zu öffnen und weisen diese bis heute ab.

Über das Selbstbestimmungs-Gesetz wird auch diskutiert, wenn es um die Nutzung von Toiletten oder Umkleiden geht. Doch auch hier wird das Gesetz nichts verändern. Vor Toiletten oder Umkleiden finden aktuell und in Zukunft keine Ausweis-Kontrollen statt.

Wenn sich cis Männer dort ungerechtfertigt Zutritt verschaffen wollen, um Gewalt auszuüben, ist das auch jetzt und ohne Änderung des Geschlechts-Eintrags möglich. Dass eine Person extra den Geschlechts-Eintrag ändert, nur um eine Toilette oder Umkleide zu betreten, ist abwegig.

Ein geänderter Geschlechts-Eintrag schützt auch hier nicht vor Strafverfolgung. Wer sich übergriffig und gewalttätig verhält, begeht eine Straftat, unabhängig davon, ob der Geschlechts-Eintrag weiblich, männlich, divers oder offen ist.

11. Das Selbstbestimmungs-Gesetz im Bundestag: Ergebnis der Abstimmung vom 19. Mai 2021

Am 19. Mai 2021, zwei Tage nach dem Internationalen Tag gegen Homophobie und Transfeindlichkeit (IDAHOT), standen im Deutschen Bundestag mehrere Anträge und Gesetzes-Entwürfe zur Akzeptanz von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen (LSBTI) auf der Tagesordnung. Sie wurden alle von den Parteien FDP, Bündnis 90/ Die Grünen und Die Linke eingebracht.

Dabei wurde auch namentlich über die Gesetzes-Entwürfe von FDP und Bündnis 90/ Die Grünen zur Aufhebung des Transsexuellen-Gesetzes und zur Stärkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung abgestimmt. Beide wurden vom Parlament abgelehnt.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Transsexuellen-Gesetzes und Einführung des Selbstbestimmungs-Gesetzes (SelbstBestG) der von Bündnis 90/ Die Grünen bekam 118 Ja-Stimmen, 454 Nein-Stimmen und 78 Enthaltungen. Der FDP-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung bekam 186 Ja-Stimmen, 452 Nein-Stimmen und 11 Enthaltungen.

Transfahne: Wie stehen die Parteien zur Selbstbestimmung von trans Personen

12. Bundesrat plädierte bereits 2017 für ein Selbstbestimmungs-Gesetz

Der Bundesrat hat sich am 02. Juni 2017 für ein Selbstbestimmungs-Gesetz ausgesprochen und für einen Entschließungs-Antrag des Landes Rheinland-Pfalz gestimmt. 

In dem Antrag "Entschließung des Bundesrates zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes sowie zur Erarbeitung eines Gesetzes zur Anerkennung der Geschlechtsidentität und zum Schutz der Selbstbestimmung bei der Geschlechterzuordnung" (Drucksache 362/17) heißt es:

"Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, in einem nächsten Schritt darauf hinzuwirken, dass unverzüglich das TSG in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Gutachten aufgehoben und durch ein entsprechendes modernes Gesetz zur Anerkennung der Geschlechtsidentität und zum Schutz der Selbstbestimmung bei der Geschlechterzuordnung ersetzt wird. Dabei ist insbesondere die teure und unnötige Begutachtungspflicht vor einer Vornamens- bzw. Personenstandsänderung sofort abzuschaffen und durch ein Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Geschlechtsidentität zu ersetzen."

13. Wie stehen die Parteien zu einem Selbstbestimmungs-Gesetz und zur Selbstbestimmung von trans* und inter* Menschen?

13.1 Die SPD und das Selbstbestimmungsgesetz

Die SPD befürwortet das Selbstbestimmungs-Gesetz. In ihrem Programm für die letzte Bundestags-Wahl heißt es dazu:

Kein Gericht sollte künftig mehr über die Anpassung des Personenstandes entscheiden. Psychologische Gutachten zur Feststellung der Geschlechtsidentität werden wir abschaffen. Jeder Mensch sollte selbst über sein Leben bestimmen können. Wir wollen, dass trans-, inter- und nicht binäre Menschen im Recht gleich behandelt werden, deshalb werden wir das Transsexuellengesetz reformieren“ (S. 44)

In der letzten Legislatur hat die SPD eine Bundesregierung mit der CDU/ CSU gebildet. Mit ihren Bemühungen, die Änderung des Namens und des Geschlechtseintrags für trans* Menschen einfacher zu regeln, sind sie an dem Widerstand der Union gescheitert.

Beinahe alle Abgeordneten der SPD haben die Gesetzes-Entwürfen von FDP und Grünen bei der namentlichen Abstimmung am 19. Mai 2021 im Bundestag abgelehnt. Lediglich die SPD-Abgeordnete Gülistan Yüksel hat sich enthalten, der SPD-Abgeordnete Josip Juratovic hat als einziger dem Entwurf der Grünen zugestimmt. Der SPD-Abgeordnete Mahmut Özdemir hat als einziger dem FDP-Entwurf zugestimmt.

13.2 Die Grünen und das Selbstbestimmungs-Gesetz

Die Grünen befürworten ein Selbstbestimmungs-Gesetz. Auf unsere Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2021 haben die Grünen geantwortet:

„Mit einem Selbstbestimmungsgesetz sorgen wir GRÜNE dafür, dass das überholte Transsexuellengesetz endlich aufgehoben wird. Eine unbürokratische Änderung der Geschlechtsangabe wie der Vornamen auf Antrag der betroffenen Person beim Standesamt werden wir ab 14. Lebensjahr ermöglichen, das Offenbarungsverbot konkretisieren und Verstoße dagegen sanktionieren.“

Die Grünen haben sich bereits seit mehreren Jahren für ein Selbstbestimmungs-Gesetz eingesetzt. In der letzten Legislatur des Bundestags haben sie einen entsprechenden Gesetzes-Entwurf vorgelegt.

Dieser Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Transsexuellen-Gesetzes und Einführung des Selbstbestimmungs-Gesetzes (SelbstBestG) wurde am 19. Mai 2021 bei der namentlichen Abstimmung im Bundestag abgelehnt. Er bekam 118 Ja-Stimmen, 454 Nein-Stimmen und 78 Enthaltungen.

13.3 Die FDP und das Selbstbestimmungs-Gesetz

Die FDP befürwortet ein Selbstbestimmungs-Gesetz. Auf unsere Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2021 hat die FDP geantwortet:

„Wir Freie Demokraten wollen das Transsexuellengesetz abschaffen und durch ein Selbstbestimmungsgesetz ersetzen. Änderungen des Geschlechtseintrags im Personenstand müssen ohne diskriminierende Hürden grundsätzlich per Selbstauskunft gegenüber dem Standesamt möglich sein. (…) Vornamens- und Personenstandsänderungen sollen auf gleiche Art bereits vor dem 14. Lebensjahr möglich sein.“

Die FDP hat sich in der letzten Legislatur-Periode des Bundestags ebenfalls für ein Selbstbestimmungs-Gesetz eingesetzt und einen entsprechenden Gesetzes-Entwurf vorgelegt.

Der FDP-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung wurde ebenfalls am 19. Mai 2021 bei der namentlichen Abstimmung im Bundestag abgelehnt. Er bekam 186 Ja-Stimmen, 452 Nein-Stimmen und 11 Enthaltungen.

13.4 Die CDU / CSU und das Selbstbestimmungs-Gesetz

Die CDU/ CSU lehnt bislang ein Selbstbestimmungs-Gesetz ab. Auf unsere Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2021 hat die Union geantwortet:

„Es wurden viele Fortschritte erzielt, auf denen wir aufbauen und die wir weiterführen wollen. (…) Eingeführt wurde mit dem Begriff "divers" eine dritte Geschlechtsoption. Und noch im Jahr 2021 wurden geschlechtsverändernde Operationen an Kindern weitestgehend verboten. In der anstehenden Legislaturperiode wollen CDU und CSU weitere tragfähige Lösungen entwickeln, die u.a. dem Wunsch zur Selbstbestimmung der Betroffenen gerecht werden.“

Bislang hat die Union keinen Gesetzes-Entwurf vorgestellt, wie sie die Änderung des Vornamens und Geschlechtseintrags für die Betroffenen vereinfachen möchte. Sämtliche Vorschläge von SPD-Seite wurden in der Zeit der Großen Koalition abgelehnt und blockiert.

Die Gesetzes-Entwürfe von FDP und Grüne wurden bei der namentlichen Abstimmung im Bundestag am 19. Mai einstimmig von den Abgeordneten der Unionsfraktion abgelehnt.

13.5 Die LINKE und das Selbstbestimmungs-Gesetz

Die LINKE befürwortet ein Selbstbestimmungs-Gesetz. Auf unsere Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2021 hat DIE LINKE geantwortet:

„DIE LINKE will rechtliche und körperliche Selbstbestimmung für alle Geschlechter. Das pathologisierende TSG muss weg und durch ein Selbstbestimmungsrecht ersetzt werden, nötige Regelungen wie das Offenbarungsverbot müssen ins BGB. Wir fordern einen selbstbestimmten Geschlechtseintrag für alle. Eine Vornamens- und Personenstandsänderung muss mit einer einfachen Erklärung beim Standesamt möglich sein - ohne Zwangs-Beratungen, Gutachten, ärztliche Atteste und Gerichtsverfahren. Und ohne Einschränkungen auf körperliche Merkmale, also für inter* und trans* Personen gleichermaßen.“

Mit deutlicher Mehrheit haben die Abgeordneten der LINKEN den Gesetzes-Entwürfen von FDP und Grüne bei der namentlichen Abstimmung im Bundestag am 19. Mai 2021 zugestimmt.

14. Welche Länder haben ein Selbstbestimmungs-Gesetz?

Argentinien, Malta, Dänemark, Luxemburg, Belgien, Irland, Portugal, Island, Neuseeland, Norwegen, Uruguay, Spanien, Finnland und die Schweiz respektieren in entsprechenden Gesetzen die Grundrechte und Selbstbestimmung von trans* Personen bei der Änderung des Geschlechtseintrags.

15. Wie steht der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) zu einem Selbstbestimmungs-Gesetz?

Der Lesben- und Schwulenverband fordert seit vielen Jahren eine Reform des Transsexuellen-Rechts. Wir schreiben in unserem Programm von 2018 dazu:

„Wir streiten für eine menschenrechtsorientierte Reform des Transsexuellenrechts, die die Selbstbestimmung in den Mittelpunkt stellt. Dabei gilt es, das TSG als Sondergesetz aufzuheben und notwendige Regelungen in bestehendes Recht zu integrieren. Leitbild muss die persönliche Freiheit sein und nicht eine überkommene Ordnungsvorstellung über Geschlechtszugehörigkeit. Die tatsächliche Vielfalt der geschlechtlichen Identitäten muss akzeptiert werden.

Insbesondere muss künftig die Vornamens- und Personenstandsänderung allein auf Antrag beim Standesamt ermöglicht werden, ohne Gutachten, ärztliche Atteste oder Gerichtsverfahren. Das Offenbarungsverbot hinsichtlich des früheren Vornamens oder Personenstandes muss gestärkt und Verstöße müssen wirksam sanktioniert werden. Es braucht einen gesetzlichen Anspruch auf Neuausstellung (als Original) von Zeugnissen und Arbeitsdokumenten bei Namens- bzw. Personenstandsänderung.“

Bereits in dem LSVD-Programm von 2010 hieß es dazu:

„Das Transsexuellengesetz setzt Menschen, die ihre Vornamen oder die Geschlechtszugehörigkeit verändern wollen, immer noch demütigenden und langwierigen bürokratischen Verfahren aus. Transgender und transsexuelle Menschen müssen das Recht haben, ihre Lebensweise selbst zu bestimmen, bei der Ausgestaltung ihrer Geschlechtsidentität wie auch bei ihrer Partnerwahl. Wir setzen uns daher für eine grundlegende Reform des Transsexuellenrechts ein. Leitbild muss die persönliche Freiheit sein, nicht eine antiquierte Ordnungsvorstellung über Geschlechtszugehörigkeit. Die tatsächliche Vielfalt der Identitäten muss akzeptiert werden.“

16. Wer unterstützt noch die Rechte von trans* und inter* Personen und ein Selbstbestimmungs-Gesetz?

16.1 Deutsches Institut für Menschenrechte

Die Ablösung des Transsexuellengesetzes durch eine Regelung zum Geschlechtseintrag im Personenstand auf der Basis der Selbstbestimmung, ist ein zentrales Anliegen des Deutschen Instituts für Menschenrechte

Das Institut hat 2017 untersucht, wie der rechtliche Schutz und die Anerkennung von Inter- und Transgeschlechtlichkeit vor dem Hintergrund der Grund- und Menschenrechte verbessert werden können. Das Gutachten "Geschlechtervielfalt im Recht. Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt" wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ) erstellt.

Darin findet sich ein vom Institut erarbeiteter Gesetzentwurf für ein Mantelgesetz zur Anerkennung und zum Schutz der Geschlechtervielfalt. Ausgehend von den grund- und menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands steht im Zentrum des Vorschlags ein neues Gesetz zur Anerkennung und zum Schutz der Geschlechtervielfalt, das zugleich eine Aufhebung des TSG mit sich bringt. 

"Danach wird auf den Geschlechtseintrag direkt nach Geburt bei Kindern verzichtet und gleichzeitig das Recht eingeführt, selbstbestimmt den Geschlechtseintrag für das Geburtenregister zu bestimmen. Das Verfahren für diese spätere Beurkundung des Geschlechtseintrags wird dabei leicht zugänglich und im Aufwand gering gestaltet – beruhend auf Selbstauskunft, ohne weitere Nachweise gegenüber dem Standesamt – und ausdrücklich für Kinder geöffnet.

Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, einen dritten Geschlechtseintrag zu wählen oder
auf einen Geschlechtseintrag langfristig zu verzichten. Zudem wird die Möglichkeit zur Änderung des Geschlechtseintrags gegenüber dem Standesamt ebenso wie die Möglichkeit zur
Änderung des Vornamens erleichtert und erweiterte Möglichkeiten für die Geschlechtsangabe
im Reisepass geschaffen."

Quelle: Gutachten "Geschlechtervielfalt im Recht. Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt", S. 65.

16.2 Antidiskriminierungsstelle des Bundes

"Auch gilt nach wie vor das vom Bundesverfassungsgericht bereits in weiten Teilen als verfassungswidrig verworfene Transsexuellengesetz (TSG) fort, zu dessen Bestimmungen auch die von Betroffenen als demütigend und kostspielig empfundene Begutachtungspflicht vor der Änderung des Geschlechtseintrags gehört. Aus Sicht der Antidiskriminierungsstelle ist ein Gesetz zur geschlechtlichen Selbstbestimmung als TSG-Nachfolgeregelung überfällig, das die Änderung des Geschlechtseintrags durch einfache Selbsterklärung beim Standesamt möglich macht. Eine solche Regelung könnte dann auch intergeschlechtlichen und nicht binären Menschen zugutekommen."

Quelle: Jahresbericht der Antidiskriminierungsstelle 2020, S. 55.

16.3 Human Rights Watch

"Die deutschen Parteien, die über Koalitionsvereinbarungen zur Bildung einer neuen Regierung verhandeln, sollten sich verpflichten, das Gesetz zur rechtlichen Anerkennung des Geschlechts zu ändern, so dass es auf Selbstbestimmung und nicht auf sogenannten Gutachten basiert, sagte Human Rights Watch heute. Während die Parteien versuchen, Vereinbarungen zu Schlüsselthemen wie Klima- und Außenpolitik, Migration und Wirtschaft zu treffen, sollten sie auch das derzeitige, pathologisierende und belastende Verfahren für transsexuelle Menschen zu Änderung ihres eingetragenen Namens und Geschlechts ansprechen. 

'Das derzeitige Verfahren zur Anerkennung des Geschlechts in Deutschland entspricht nicht den Entwicklungen des internationalen Rechts und der medizinischen Wissenschaft', sagte Cristian González Cabrera, LGBT-Rechtsforscher bei Human Rights Watch. 'Alle politischen Parteien sollten sich in der nächsten Legislaturperiode auf eine Änderung des Status quo einigen und das Verfahren für alle Trans-Menschen unkompliziert und leicht zugänglich gestalten, ohne dass ein Gericht involviert werden muss. Grundlage des Verfahrens sollte die Selbstbestimmung sein.'"

Quelle: Pressemitteilung von Human Rights Watch, 21. Oktober 2021

16.4 Amnesty international

Anlässlich der Bundestagswahl 2021 hat auch amnesty international ein Selbstbestimmungs-Gesetz gefordert: 

"Die Bundesregierung entwickelt einen Gesetzesvorschlag, der darauf abzielt, das sogenannte Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 sowie die derzeitige Praxis zu ändern. Ziel ist dabei, ein schnelles, zugängliches und transparentes Verfahren zu etablieren, mit dem den einzelnen Personen auf Grundlage ihrer Selbsterklärung die Angleichung des Personenstandes und Namens ermöglicht wird. Die derzeitige Praxis, die transgeschlechtliche und nicht-binäre Menschen dazu verpflichtet, sich externen Beurteilungen, einer psychiatrischen Begutachtung, einem "Alltagstest", gerichtlichen Verfahren oder anderen Untersuchungen zu unterziehen, wird beendet. (...)

Die Bundesregierung stellt sicher, dass es keine pauschalen Altersbeschränkungen für das Verfahren zur rechtlichen Geschlechtsanerkennung gibt. Sie gewährleistet, dass die rechtliche Anerkennung für Minderjährige zugänglich ist. Dabei werden die frei geäußerten Ansichten des Kindes hinsichtlich des eigenen Wohls im Einklang mit den sich entwickelnden Fähigkeiten beachtet. (...)

Die Bundesregierung stellt sicher, dass nicht-staatliche Institutionen und Einrichtungen schnelle, zugängliche und transparente Verfahren einrichten, die darauf abzielen, transgeschlechtlichen Personen Dokumente, wie z.B. Diplome oder andere Bildungsnachweise, auszustellen, die ihre Geschlechtsidentität widerspiegeln."

Quelle: #BTW21: Selbstbestimmung ist ein Menschenrecht! www.amnesty.de vom 23.08.2021

16.5 Paritätischer Wohlfahrtsverband

Bereits in seiner Stellungnahme zur Einführung des dritten Geschlechtseintrags 2018 hat der Paritätische gefordert:

"Geschlechtliche Identität ist von fundamentaler Bedeutung für ein jedes Individuum, eine höchstpersönliche Angelegenheit und steht deshalb unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Paritätische Gesamtverband tritt deshalb für einen weiteren Geschlechtseintrag im Personenstandsrecht ein. Anstelle von Fremdbestimmung in Form stigmatisierender medizinischer oder psychiatrischer Begutachtungen ist es geboten, dass die Selbsterklärung der Person als Verfahren etabliert wird. Ein nicht-binärer Geschlechtseintrag muss allen Menschen offen stehen, insbesondere transgeschlechtlichen sowie auch intergeschlechtlichen Menschen."

Quelle: Paritätische Stellungnahme zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur "Dritten Option" beim Geschlechtseintrag (15. Juni 2018)

16.6 Deutscher Psychotherapeutentag (DPT)

In der Resolution "Abbau von struktureller Diskriminierung gegenüber trans Menschen" vom Mai 2022 unterstützt der Deutsche Psychotherapeutentag das Vorhaben der Bundesregierung, das aktuelle Transsexuellengesetz abzuschaffen und durch ein Selbstbestimmungsgesetz zu ersetzen.

"Der DPT spricht sich dafür aus, dass künftig auch die Änderung des Geschlechtseintrags bei
Transidentität über eine Erklärung gegenüber dem Standesamt und nicht länger über ein Gerichtsverfahren mit zwei Gutachten geregelt wird. Der Deutsche Psychotherapeutentag regt zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts von transidenten Personen an, den Geschlechtseintrag im Wesentlichen nur vom Geschlechtsempfinden der antragstellenden Person abhängig zu machen."

Der Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) ist die Bundesdelegiertenversammlung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtk). Die BPtK ist die Arbeitsgemeinschaft der Landeskammern der Psychologischen Psychotherapeut*innen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen. Ihr gehören alle zwölf Landespsychotherapeutenkammern an. Sie vertritt damit auf Bundesebene die Interessen von rund 55.000 Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen.

16.7. Fraueninteressensvereinigungen 

16.8. Kinder und Jugend 

16.9. Kirchen/ Glauben 

17. Fußnoten

(1) Zum Weiterlesen "Dies Sache mit dem Geschlecht", Interview mit Heinz-Jürgen Voß
(2) Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 -, Rn. 26
(3) Meyenburg, B., Renter-Schmidt, K., & Schmidt, G. (2015). Begutachtung nach dem Transsexuellengesetz. Zeitschrift für Sexualforschung, 28, 107-120.
(4) Adamietz, L., Bager, K. (2016). Gutachten: Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche
Menschen. Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- & Transsexualität – 7. Band Berlin, S.13. Herausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(5) Siehe beispielsweise Pressemitteilung von Human Rights Watch vom 21.10.21 zu Beginn
der Koalitionsverhandlungen
(6) Für eine Übersicht siehe Adamietz & Bager (2016), S. 205.
(7) Jeja Klein (11.10.21). Aus Provokation: Grüner kandidiert für Frauenplatz.
(8) Frohn, D., Wiens, M., Buhl, S., Peitzmann, M. & Heiligers, N. (2021). „Out im Office! Out vor Kunden_innen?“ Die Arbeitssituation von LSBT*I*Q+ Personen in Kunden_innen-Kontakt. « IDA | Institut für Diversity- & Antidiskriminierungsforschung (Hrsg.).
(9) de Vries, L., Fischer, M., Kasprowski, D., Kroh, M., Kühne, S., Richter, D., & Zindel, Z. (2020). LGBTQI*-Menschen am Arbeitsmarkt: hoch gebildet und oftmals diskriminiert, DIW/Wochenbericht 36/2020
(10) SURT Foundation (2020). Transvisible. Ein Leitfaden zur besseren Arbeitsintegration
und zum wirtschaftlichen Empowerment von trans* Frauen
(11) „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen
Frauen und häuslicher Gewalt“.
(12) Weitere Informationen
(13) In einer Erhebung der Fundamental Rights Agency (FRA) wurde 2020 festgestellt,
dass ein hoher Anteil der trans* Frauen sexualisierte Gewalt (28%) und Belästigung (61%)
innerhalb der letzten fünf Jahre erfahren haben.

Kampagne: Stimmen für ein diskriminierungsfreies Selbstbestimmungsgesetz!